Satzung

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SatzungUnsere Satzung

Präambel

Der Stadtpark Singen: für Jung und Alt voller Leben. Der Stadtpark soll unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit gepflegt und gestaltet werden. Der Stadtpark ist eine wichtige Ressource unserer Stadt. Eine Ressource zur Erholung – aber auch eine Ressource des Lernens, der Toleranz, der Begegnung, des Miteinanders.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet: “Förderverein Stadtpark Singen”.

(2) Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Singen) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz “e.V.”.

(3) Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

(4) Sitz des Vereins ist die Stadt Singen.

§ 2 – Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, durch ideelle und finanzielle Förderung zu Erhalt und Pflege des Stadtparks der Stadt Singen beizutragen, sowie dies betrifft:
– Förderung der Naturschutzpflege und der Landschaftspflege i.S. der Naturschutzgesetze, z.B. den Schutz, die Pflege und Entwicklung seiner begrünten Flächen, insbesondere auch Erhalt und Pflege dort vorhandener Biotope und Streuobstbestände sowie die naturnahe Gestaltung der Aach-Uferzone
– Förderung der Erziehung und Volksbildung, z.B. Anlage und Pflege von Kinderspielplätzen, Naturlehrpfaden und sonstiger naturkundlich – pädagogischer Projekte sowie
– Förderung von Kunst und Kultur, z.B. durch gesellschaftliches und kirchliches Engagement oder Erhaltung und Pflege dort bereits vorhandener und evtl. Installation weiterer kunstbildender Gegenstände.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 – Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereines verpflichtet.

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts, wirtschaftliche Vereinigungen, Vereine, Firmen und Behörden werden.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes solche Personen benannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

(6) Zu Ehrenvorsitzenden können verdiente Vorsitzende durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann ihnen auch widerruflich Sitz und Stimme im Vorstand zuerkennen.

(7) Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereines offen.

§ 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bei natürlichen Personen
b) durch Auflösung der juristischen Person, Gesellschaft oder Vereinigung
c) durch freiwilligen Austritt zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
d) Weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

(3) Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

(4) Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens, dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Jahresbeiträge für Einzelpersonen, Familien und alle übrigen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, diese Beiträge zu bezahlen.

(2) Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

(3) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zu dem Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 7 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch schriftliche Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Kassenrevisoren, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(5) Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den dabei gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Geschäftsführer/in und bis zu sieben Beisitzern/Beisitzerinnen.

(3) Der Umfang der Vertretungsmacht der Vorstandmitglieder wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und den/die Kassierer/in und den/die Geschäftsführer/in vertreten, wobei 2 Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und im Bedarfsfalle durch Zugwahl für die Restzeit des Ausscheidens ergänzt. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.

§ 10 – Auflösung des Vereins

(1) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB § 47 ff.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Singen mit der Verpflichtung, es für die Förderung des Stadtparkes im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.(Singen, den 28.11.01)

Amtsgericht Singen / Vereinsregister / Az: VR 801
Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Singen am 21.12.2001.

 

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